1. Titel und Veranstalter, wirtschaftlicher Träger

    Die Ausstellung trägt den Titel WirtschaftsSchau inVIB 2018 des Wirtschaftsforum Vilsbiburg e.V. Veranstalter und Träger ist das Wirtschaftsforum Vilsbiburg e. V., Achldorf, Kampenwandstraße 10, 84137 Vilsbiburg, Telefon 0174 / 7423590, Email: info@wirtschaftsschau-invib.de.

  2. Ort-Dauer-Öffnungszeiten

    Die Ausstellung findet in der Stadthalle, in den Zelten und auf dem Freigelände rund um die Stadthalle am 30.08. – 02.09.2018 statt. Die Eröffnung der WirtschaftsSchau in VIB erfolgt am Donnerstag um 11.00 Uhr. Im Anschluss daran ist die Ausstellung von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet, an den übrigen Tagen von 9.00 bis 18.00 Uhr.

  3. Anmeldung

    Die Bestellung eines Standes erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars durch Einsenden an den Veranstalter. Der Vordruck ist vom Antragsteller in allen Punkten genau auszufüllen. Die Folgen nicht ordnungsgemäß ausgefüllter Anmeldung trägt ausschließlich der Aussteller. Die Anmeldung gilt als Zulassungsantrag. Anmeldeschluss ist der 31. Mai 2018. Aussteller, die ihre Anmeldung nach dem 31. Mai 2018 beim Veranstalter eingereicht haben, können zugelassen werden, wenn durch die verspätete Anmeldung die Organisationsvorbereitungen des Veranstalters nicht beeinträchtigt werden. Anmeldungen werden erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung durch die Ausstellungsleitung gültig.

  4. Zulassung

    Die Entscheidung über die Zulassung der Aussteller und des einzelnen Ausstellungsgutes trifft allein der Veranstalter. Es steht ihm frei, Anmeldungen ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Aus der rechtzeitigen Anmeldung der Einladung kann kein Anspruch auf Zulassung abgeleitet werden, ebenso wenig ein Konkurrenzausschluss oder die Überlassung eines bestimmten Platzes. Mit dem Zugang der Zulassungsbestätigung oder Rechnung kommt der Ausstellungsvertrag verbindlich zu Stande.

  5. Standzuteilung

    Die Standzuteilung erfolgt im Sinne einer fachgerechten Einteilung des vorhandenen Raumes durch den Veranstalter. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht maßgebend. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Zusagen für bestimmte Stände werden vor der endgültigen Standzuteilung grundsätzlich nicht erteilt. Mündliche Zusagen sind für den Veranstalter nicht bindend und berechtigen weder zu Ersatzansprüchen noch zur Zurückziehung der Anmeldung.

  6. Untervermietung, Tausch, Verkauf für Dritte

    Die Weitervermietung oder Untervermietung des Standes ist nicht gestattet. Ebenso wenig ein eigenmächtiges Tauschen der Plätze.

  7. Standmieten und Beschaffenheit

    Die Ausstellungshalle und die Zelte haben keine Rück- bzw. Trennwände. Das Ausstellungsfreigelände befindet sich zum Großteil auf Kiesboden.
    Bei als Freigelände gemieteten Flächen dürfen keine Ausstellungshallen des Ausstellers aufgebaut werden. Kleine Gartenzelte bis 10 qm Bodenfläche sind erlaubt.

  8. Zahlungsbedingungen

    Zahlungstermin laut Anmeldung. Die fristgerechte Zahlung der Standmiete ist Voraussetzung für die Berechtigung zum Bezug es gemieteten Platzes. Der Veranstalter kann nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung über Stände, die nicht voll bezahlt sind, anderweitig verfügen, wobei die Zahlungsbedingungen wie beim Rücktritt (Ziff. 9) greifen.

  9. Rücktritt

    Eine nachträgliche Entlassung der Aussteller aus dem Vertrag auch aus Gründen, die vom Aussteller nicht zu vertreten sind, wird nur zugestanden, wenn der Stand wieder anderweitig vermietet werden kann. In diesem Fall hat der aus dem Vertrag entlassene Aussteller bis zu 25 % Standmiete als Unkostenentschädigung an den Veranstalter zu entrichten. Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist der Veranstalter berechtigt, ihn in anderer Weise auszufüllen. Der Mieter hat dann keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete.

  10. Aufbau

    Die Ausstellungsfläche steht ab Montag, 27. August 2018, von 7.30 bis 18.00 Uhr zum Bezug bereit. Falls durch Sonderaufbauten eine längere Aufbauzeit notwendig ist, ist dies der Messeleitung rechtzeitig mitzuteilen. Ein früherer Aufbautermin ist mit der Ausstellungsleitung gesondert zu vereinbaren. Der Aufbau muss am Mittwoch, 29. August 2018 bis 20.00 Uhr abgeschlossen werden (Geländeschließung 20:15 Uhr). Ist der Stand nicht bis Mittwoch, 29. August 2018, 20.00 Uhr aufgebaut, verschuldet oder unverschuldet durch den Aussteller, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Die Standmiete ist vom Mieter trotzdem voll zu bezahlen. Schadensersatzansprüche des Ausstellers sind in jedem Fall ausgeschlossen.

  11. Gestaltung und Ausstattung des Standes

    Der Mieter ist verpflichtet, den Stand auf eigenen Kosten nur mit den zur Ausstellung angemeldeten Gegenständen formschön auszugestalten und ihn während der ganzen Ausstellung in diesem Zustand zu halten. Das verwendete Material muss schwer entflammbar sein. Am Stand ist für die gesamte Ausstellungsdauer Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Befestigung an Boden und Wand sind nicht gestattet. Es wird auf eine ansprechende Gestaltung der Ausstellungsstände Wert gelegt.

    a) Zusätzliche Bedingungen für Aussteller im Freigelände. Grabungen und Verankerungen sind nur nach vorheriger Genehmigung der Messeleitung gestattet. Für alle Schäden und ihre Folgen bei Beschädigung von Rohrleitungen und Kabeln haftet der Aussteller voll.

    b) Der Ausstellungsstand muss täglich während der Öffnungszeiten mit sachkundigem Personal besetzt sein. Wenn das Geschäftsgebaren des Standpersonals wiederholt zu erheblichen Beanstandungen Anlass geben sollte, die dem Ruf der Messe schaden, kann die erteilte Zulassung ohne Anspruch auf Schadenersatz widerrufen werden.

  12. Abbau

    Mit dem Abbau der Stände darf frühestens am Sonntag, 2. September 2018 ab 18:30 bis 20.00 Uhr (Geländeschließung 20:15 Uhr) begonnen werden. Der Ausstellungsstand ist spätestens bis Montag, 3. September 2018, 18:00 Uhr abzubauen. An den Folgetagen ist kein Abbau mehr möglich. Materialien zur Befestigung des Untergrundes (Kies, Sand usw.) dürfen nur mit Genehmigung der Ausstellungsleitung aufgebracht werden und müssen auf eigene Kosten wieder entfernt werden. Sind Ausstellungsplätze nicht sauber geräumt, lässt sie der Veranstalter auf Kosten des Ausstellers räumen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Die nicht abgebauten Hallenstände oder nicht abgefahrenen Ausstellungsgüter werden auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust oder Beschädigung kostenpflichtig eingelagert.

  13. Werbung, Fotografieren

    Die Ansprache des Messebesuchers, das Verteilen von Werbedrucksachen, das Anbringen von Werbemitteln ist nur innerhalb des Standes erlaubt. Es darf nur Eigenwerbung betrieben werden. Eigene Lautsprecheranlagen, Musik und Lichtbilddarstellungen und Werbeballone bedürfen ausdrücklicher Genehmigung, die rechtzeitig bei der Messeleitung zu beantragen ist. Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten und Lichtbildgeräten, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse eines geordneten Messebetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Das gewerbsmäßige Fotografieren und zeichnen innerhalb des Ausstellungsgeländes bedarf einer besonderen Genehmigung des Veranstalters.

  14. Reinigung

    Die Messeleitung reinigt die öffentlichen Wege in den Hallen und im Freigelände. Für die Standreinigung und die Reinigung im Bereich vor den Ständen sind die Aussteller zuständig. Abfallcontainer werden nicht zur Verfügung gestellt. Für die Entsorgung der Abfälle und Verpackungsmaterialien sind die Aussteller selbst zuständig. Abfälle dürfen nicht vor den Hallen abgestellt werden.

  15. Strom- und Wasseranschluss

    Die allgemeine Beleuchtung (nicht die einzelnen Stände) wird vom Veranstalter erstellt. Die Wasseranschlüsse werden je nach Arbeitszeit und Materialverbrauch berechnet. Die Anschluss- und Verbrauchsgebühren werden von den ausführenden Vertragsfirmen gesondert berechnet. Sämtliche Installationen bis zum Standanschluss werden nur von den vom Veranstalter beauftragten Firmen ausgeführt. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere VDE – nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als angemessen, können auf Kosten des Ausstellers von der Messeleitung entfernt werden. Die Messeleitung haftet nicht für eine Unterbrechung oder Leistungsschwankung der Versorgungsanlagen.

  16. Bewachung und Haftung

    Die allgemeine Bewachung des Geländes außerhalb der Öffnungszeiten der Messe übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Beschädigung oder Verluste. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich, dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Ausstellungsleitung zulässig. Etwaige Schäden oder Verluste müssen dem Wachpersonal bis spätestens 13:00 Uhr eines jeden Tages gemeldet werden. Die Messehalle sowie das Freigelände sind jeweils 2 Tage vor Beginn der Messe, während der Messe und dem darauffolgenden Tag bis 8:00 Uhr bewacht.  Die Kosten der Bewachung sind in der Platzmiete eingeschlossen. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden an Ausstellungsgütern, am Stand oder der Einrichtung. Für Sach- und Personenschäden haftet der Veranstalter nur insoweit, als er gesetzlich dafür haftbar gemacht werden kann. Ein Teil des Ausstellungsgeländes liegt im Bereich der Volksfestwiese, die im Überschwemmungsbereich der Großen Vils liegt. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit Hochwasser auftreten. Die Aussteller haben dafür zu sorgen, dass im Hochwasserfall rechtzeitig alle abschwemmbaren Einrichtungen und Güter geräumt werden.

  17. Versicherung

    Der Abschluss einer Ausstellungsversicherung unter Einschluss des An- und Abtransportes des Ausstellungsgutes, sowie einer Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden auf eigene Kosten wird den Ausstellern dringend empfohlen.

  18. Fahrverbot und Parkplätze

    Während der Messedauer besteht innerhalb des Messegeländes Park- und Fahrverbot von täglich 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Dies gilt nicht für besonders gekennzeichnete Fahrzeuge des Veranstalters. Der Zubringerverkehr für Aussteller darf nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr erfolgen.

  19. Ordnungsmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften

    Die Messeleitung übt im Messegelände das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Veranstalters und der Kontrollorgane sowie der Sachverständigen des TÜV ist unverzüglich Folge zu leisten. Gegen Vorzeigen des Dienstausweises haben diese jederzeit Zutritt zu allen Ausstellungsflächen. Die allgemeinen und örtlichen Vorschriften betreffend dem Feuerschutz, die Unfallverhütung und des Gewerbewesens usw. sind einzuhalten.
    Insbesondere zu beachten:
    In den Hallen ist die Verwendung von offenem Licht verboten. Für Feuerungsanlagen, Wärmegeräte usw. bleiben besondere Anordnungen vorbehalten. Feuerlöschgeräte sowie Notausgänge dürfen nicht zugebaut werden. Brennbares Verpackungsmaterial ist aus den Hallen zu entfernen. Maschinen und Geräte müssen in Bau und Ausstattung den Unfallverhütungsvorschriften bzw. dem Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 24.06.1968 (BGBI. S 717) entsprechen. Elektrische Anlagen und Geräte müssen den Vorschriften des VDE entsprechen.

  20. Erlaubnis für Ausschank und Imbissstellen

    Alle Aussteller mit Ausschank und Imbissstellen haben die erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis beim zuständigen Gewerbeamt selbst einzuholen.

  21. Änderung, höhere Gewalt

    Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die eine planmäßige Abhaltung der Messe unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, hat der Veranstalter das Recht, die Messe abzusagen, wobei bis zu 25 % der Standmiete als Unkosten einbehalten werden, die Messedauer oder die Öffnungszeiten ohne Anerkennung von Schadensersatzansprüchen für beide Teile zu ändern. In diesen Fällen ist dies so früh wie möglich vom Veranstalter bekannt zu geben.

  22. Erfüllungsort

    Erfüllungsort ist Vilsbiburg.

  23. Anerkennung der Bedingungen

    Die Ausstellungsbedingungen werden in allen Teilen durch die Unterzeichnung der Anmeldung anerkannt. Jeder Aussteller hat für die Einhaltung dieser Bestimmungen durch seine Beauftragten und die bei ihm Beschäftigen Sorge zu tragen und ist hierfür verantwortlich.

  24. Datenschutzerklärung

    Mit der Anmeldung erklärt der Aussteller verbindlich seine Zustimmung zur Speicherung sämtlicher bei der Anmeldung hinterlegten Angaben und Daten auf den Speichersystemen des Wirtschaftsforums Vilsbiburg; dies gilt auch für die online-Server. Die Adressdaten des Ausstellers sowie der Name der verantwortlichen Person werden im Rahmen der Zahlungsabwicklung, der Werbung für die Wirtschaftsschau und im Rahmen der Pressarbeit verwendet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte zur dortigen Verwendung findet mit Ausnahme der Presse nicht statt.